Hausordnung

Allgemeine Rechte und Pflichten, Hausordnung

  • Der Mieter ist zur Einhaltung der Hausordnung und die zur Wohnung gehörenden Nutzungshinweise verpflichtet. Diese liegen in der Wohnung aus.
  • In der Wohnung gilt ein allgemeines Rauchverbot. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vermieter eine Reinigungspauschale in Höhe von bis zu 200,00 € in Rechnung stellen.
  • Die Internetnutzung ist gestattet, soweit diese nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Strafbare Handlungen (insbesondere widerrechtliche Downloads oder Seitenaufrufe) werden zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt. Für eine widerrechtliche Nutzung des Internets haftet allein der Mieter.
  • Der Vermieter hat ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu der Wohnung, insbesondere bei Gefahr im Verzug. Auf die schutzwürdigen Belange des Mieters ist bei der Ausübung des Zutrittsrechts angemessen Rücksicht zu nehmen. Der Vermieter wird den Mieter über die Ausübung des Zutrittsrechts vorab informieren, es sei denn, dies ist ihm nach den Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar oder unmöglich.
  • Die Wohnung wird nur für die max. Anzahl von 2 Personen zur Verfügung gestellt. 
    Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet.

Rücktritt Vermieter

  • Der Vermieter ist berechtigt, von einer bestätigten Buchung innerhalb von 48 Stunden nach Versendung der Buchungsbestätigung ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, sofern der Mieter den Mietpreis noch nicht gezahlt hat. Die Stornierung einer Buchung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Für diesen Fall entstehen keine Kosten.
  • Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Frist zu kündigen, wenn der Mieter sich in einer Weise vertragswidrig verhält, die eine Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter unzumutbar macht. Hierzu zählt insbesondere ein Verhalten des Mieters oder seiner Mitreisenden, das zu einer Belästigung von Nachbarn führt, die für diese wiederum unzumutbar ist.
  • Wird der Mietvertrag nach Abschluss infolge höherer Gewalt, zu der auch die Zerstörung der Unterkunft oder aber die von dem Vermieter nicht verschuldete Unvermietbarkeit auch durch Kontakt-, Einreise- und Vermietungsverbote aufgrund der Eindämmung von Infektionen gehören, unvorhersehbar erheblich gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Vertragspartner den Mietvertrag kündigen. Bei Kündigung vor Übernahme der Unterkunft erhält der Mieter den gezahlten Mietpreis unverzüglich zurück, für bereits erbrachte Leistungen kann der Vermieter ein Entgelt verlangen.

Übernahme der Wohnung

  • Die Wohnung steht am jeweiligen Anreisetag dem Mieter ab 15.00 Uhr zur Verfügung.
  • Dem Mieter wird mit der Buchungsbestätigung/Rechnung zugleich mitgeteilt, wie die Schlüsselübergabe und die Betreuung der Wohnung vor Ort organisiert sind.
  • Der Mieter hat die Wohnung am Abreisetag bis 10.00 Uhr geräumt und besenrein zu verlassen und die überlassenen Wohnungsschlüssel auszuhändigen.

Mängelansprüche/Haftung

  • Die Wohnung wird so gebucht, wie  auf der Internetseite www.fachwerkbleibe.de des Vermieters beschrieben ist.
  • Der Mieter haftet für alle Schäden, die er, seine Mitreisenden oder seine Besucher in der Wohnung und/oder am Inventar der Wohnung schuldhaft verursacht hat/haben. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Schäden unverzüglich anzuzeigen.
  • Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Vermieter (im Folgenden „Schadenersatzansprüche“ genannt) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
    Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Soweit dem Mieter nach dieser Vorschrift Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welches das den Schadenersatzanspruch auslösende Ereignis fällt, soweit das nicht gegen zwingendes Recht verstößt.
  • Für eingebrachte Sachen des Mieters haftet der Vermieter nicht. Sie gelten nicht als eingebrachte Sachen im Sinne der §§ 701 ff. BGB. Eine Haftung des Vermieters nach diesen Vorschriften ist damit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für Wertgegenstände, die der Mieter in der Wohnung verwahrt und/oder hinterlässt.

 Sonstiges

  • Erfüllungs- und Zahlungsort ist Essen, Deutschland.
  • Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Essen.
  • Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam bzw. nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Vertragslücken. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

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Urheberrecht

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